Verband
der Deutschen Minderheitenselbstverwaltungen
des
Komitats Bács-Kiskun
Satzung
I.
Allgemeine Verordnungen
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I/1.
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Name: Német
Kisebbségi Önkormányzatok Bács-Kiskun
megyei Szövetsége Verband der Deutschen
Minderheitenselbstverwaltungen des Komitates Bács-Kiskun
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Sitz: 6500
Baja, Szabadság u. 23.
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Stempel:
kreisförmig (Name des Verbandes zweisprachig in Kreisform –
mit Erlaubnis – mit dem Wappen des Komitates.)
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2.
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Der Verband
ist eine selbständige rechtliche Person, eine zivile
Organisation mit gemeinnütziger Tätigkeit. Ihre
Tätigkeit wird laut der Gesetze LXXVII/1993. über die
Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten, II/1989. über
Vereinsrecht, CLVI/1997. über die gemeinnützigen
Organisationen und laut anderen zutreffenden Gesetze und
Verordnungen ausgeübt.
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3.
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Gemeinnützige Tätigkeit
des Verbandes: Tätigkeit zur Befriedigung der gemeinsamen
Interessen der Gesellschaft und des Individuums, in Zusammenhang
mit den ungarländischen nationalen und ethnischen
Minderheiten. Es wird nicht ausgeschlossen, dass außer den
Mitgliedern auch andere die gemeinnützigen Dienstleistungen
bekommen.
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4.
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Der Verband ist unabhängig
von Parteien, bietet ihnen keine materiellen Förderungen.
Übt keine direkte parteipolitische Tätigkeit aus.
Stellt und unterstützt keine Abgeordneten.
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II.
Ziel des Verbandes
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Die
umfassende Vertretung, der Schutz, die zur Geltung Machung und
Hilfeleistung zur gesellschaftlichen-politischen-kulturellen
Strebungen der in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád
lebenden Ungarndeutschen.
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III.
Aufgaben des Verbandes
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III/1.
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Betrachtet
die Lage der Ungarndeutschen und die Geltung der
Minderheitenrechte in den Komitaten Bács-Kiskun und
Csongrád.
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2.
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Unterstützt
und Koordiniert die gesellschaftlichen-politischen-kulturellen
Strebungen der Ungarndeutschen in den Komitaten Bács-Kiskun
und Csongrád.
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3.
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Hilft
den Minderheitenselbstverwaltungen und Minderheitengesellschaften
bei ihrer Tätigkeit.
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4.
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Organisiert
die Kontakte zwischen den Minderheitenselbstverwaltungen, sichert
den Informationszufluss.
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5.
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Hilft
in der Ausübung der Kompetenz der Landesselbstverwaltung der
Ungarndeutschen in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád.
(Bei Beauftragung übt er ihre Kompetenzen aus.)
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6.
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Übt
eine Interessenvermittlung in der Vertretung der
Minderheitenselbstverwaltungen in den Komitaten Bács-Kiskun
und Csongád sowie auf Landesebene aus.
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7.
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Stellt
den Rahmen zur Zusammenarbeit mit anderen Selbstverwaltungen und
fachlichen Organisationen, zivilen Organisationen und
Bildungsinstitutionen.
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8.
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Initiiert
und wirkt mit beim Organisieren der Informierung und Bildung der
Minderheitenselbstverwaltungen.
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9.
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Koordiniert
und organisiert die ungarndeutschen Veranstaltungen, Foren,
wissenschaftlichen Tagungen in den Komitaten Bács-Kiskun
und Csongrád.
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10.
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Hilft
beim Zustandekommen und bei der Pflege der Partnerschaften in
Deutschland.
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11.
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Die
in den III/1-10. Punkten verfassten Aufgaben übt er gemeinsam
mit der Deutschen Selbstverwaltung des Komitats Bács-Kiskun
aus.
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IV.
Mitgliedschaft des Verbandes
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IV/1.
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Der
Verband hat ordentliche und unterstützende Mitglieder. Der
Beitritt in den Verband ist freiwillig.
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2.
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Mitglied
des Verbandes darf jene Deutsche Minderheitenselbstverwaltung in
den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád werden, die
die Satzung des Verbandes annimmt, in seiner Arbeit mitwirkt und
den Mitgliedsbeitrag bezahlt.
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3.
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Unterstützende
Mitglieder dürfen jene natürlichen und rechtlichen
Personen werden, die sich in einer schriftlichen Erklärung
zur moralischen und finanziellen Unterstützung des Verbandes
verpflichten, zur Verwirklichung der Ziele beitragen.
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4.
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Die
Mitgliedschaft wird aufgehoben - beim Austreten; - beim
Ausschließen mit Vollversammlungsbeschluss, laut der in der
Disziplinarverordnung stehenden Regelungen; - mit dem Tod der
natürlichen Person, mit der Auflösung der rechtlichen
Person.
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V.
Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder
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V/1.
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Die
Rechte der ordentlichen Mitglieder des Verbandes: - darf
teilnehmen bei den Bestimmungen der Ziele, Aufgaben des Verbandes,
bei der Herausbildung seiner Organisation, bei Fällung von
Beschlüssen; - sein Vertreter hat Wahlrecht und ist
wählbar in die Gremien und als Würdenträger des
Verbandes; - kann die Mitwirkung und Hilfe des Verbandes bei
Interessenvertretung beanspruchen; - kann die Leistungen des
Verbandes in Anspruch nehmen; - dürfen die
Veranstaltungen des Verbandes regelmäßig besuchen,
dürfen an den organisierten Programmen teilnehmen; -
können vor Gericht – innerhalb von 30 Tagen nach
Erfahren – den gesetzeswidrigen Beschluss irgendeines
Gremiums des Verbandes anfechten. Der Einspruch gegen den
Beschluss hindert nicht die Durchführung des Beschlusses, das
Gericht aber kann die Durchführung im begründeten Fall
aufheben.
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2.
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Die
Pflichte der ordentlichen Mitglieder des Verbandes: - die
Erfüllung der Aufgaben aufgrund von Gesetzen und anderen
Verordnungen auf hohem fachlichem Niveau; - im Interesse der
Verwirklichung der Ziele des Verbandes die regelmäßige
Teilnahme in der Arbeit der Gremien des Verbandes; - die
Bezahlung des Mitgliedsbeitrages, die Reicherung des Vermögens
des Verbandes.
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3.
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Die
unterstützenden Mitglieder der Verbandes - dürfen
mit Beratungsrecht in der Arbeit der Vollversammlung teilnehmen;
- können die Leistungen des Verbandes in Anspruch nehmen;
- können die Verwirklichungen der Ziele mit ihren
Vorschlägen und Meinungen unterstützen. Die
unterstützenden Mitglieder sind verpflichtet, über die
moralische und finanzielle Unterstützung hinaus ihre
freiwillig angenommenen Aufgaben restlos zu erfüllen.
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VI.
Aufbau und Funktion des Verbandes
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VI/l.
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Vollversammlung
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1.a.
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Das
höchste Gremium des Verbandes ist die Vollversammlung. Die
Vollversammlung ist die Gesamtheit der von den
Minderheitenselbstverwaltungen mit ordentlicher Mitgliedschaft
delegierten Vertreter, sowie die in die Vollversammlung der
Landesselbstverwaltung der Ungarndeutschen gewählten
Vertreter aus den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád.
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Delegierung:
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bis
5 Vertreter pro Minderheitenselbstverwaltung 1 Person; über
5 Vertreter pro Minderheitenselbstverwaltung 2 Personen.
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1.b.
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Das
Mandat der Vertreter ist für einen Selbstverwaltungszyklus
gültig. Die Vollversammlung erfüllt ihre Aufgabe, übt
ihre Kompetenz aus bis zur konstituierenden Sitzung des neuen
Gremiums.
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1.c.
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Die
Vollversammlung muss nach Bedarf, aber mindestens zweimal im Jahr
einberufen werden. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden
einberufen. Die Einladung der Vollversammlung muss mindestens 8
Tage vor der Sitzung schriftlich den Mitgliedern der
Vollversammlung zugeschickt werden, sowie am Sitz des Verbandes
auf dem Anschlagbrett ausgehängt werden. Die Einladung
enthält den Zeitpunkt, den Ort der Sitzung sowie die
Tagesordnungspunkte. Die Vollversammlung muss auch in dem Fall
einberufen werden, wenn eindrittel der Mitglieder es schriftlich,
mit Angabe des Zieles initiieren. Die Sitzungen der
Vollversammlung sind öffentlich.
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1.d.
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Die
Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend sind. Die wegen Beschlussunfähigkeit
ausgebliebene Vollversammlung muss innerhalb von 15 Tagen mit den
selben Tagesordnungspunkten erneut einberufen werden, die
unabhängig von den erschienenen Mitgliedszahl beschlussfähig
ist, falls in der Originaleinladung über den Ausgang des
Versäumnisses die Mitglieder darüber informiert wurden.
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1.e.
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Die
Vollversammlung fällt ihre Beschlüsse meistens in
öffentlicher Abstimmung. Bei Stimmengleichheit muss über
den Vorschlag solange erneut abgestimmt werden, bis die einfache
Mehrheit festzustellen ist. Die Wahl der Würdenträger
verläuft durch geheime Stimmzettelabgabe, mit qualifizierter
Mehrheit. Die Nominierung der
Würdenträger (Vorsitzender, stellvertretende
Vorsitzenden, Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Ausschüsse)
ist öffentlich. Nominiert ist, wer von mehr als eindrittel
der anwesenden Mitglieder unterstützt wird. Bei
der Fällung des Beschlusses darf jene Person nicht
teilnehmen, die oder deren naher Angehörige, deren
Lebenspartner (im Weiteren: Angehörige) durch den
Beschluss a) von Pflicht oder Verantwortung erhoben wird,
oder b) irgendwelche andere Bevorzuge bekommt, oder im
abzuschließenden Rechtsangelegenheit sonst interessiert ist.
Es sind nicht als Bevorzuge betrachten die von der gemeinnützigen
Organisation im Rahmen von den zweckgebundenen Dienstleistungen
von jeden in Anspruch nehmenden nichtfinanziellen Leistungen,
sowie die der Satzung entsprechenden zweckgebundenen Leistungen
der Organisation ohne Erwerbscharakter, die an die Mitglieder,
anhand der Mitgliedschaft geleistet werden.
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1.f.
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In
die ausschließliche Kompetenz der Vollversammlung gehören -
Annahme, Änderung der Satzung; - Wahl und Rückruf des
Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und
Vorstandsmitglieder des Verbandes; - Feststellung der
Ausschüsse, Wahl ihrer Mitglieder; - Beurteilung der
Arbeit der leitenden Gremien und der Würdenträger der
Ausschüsse; - Annahme des jährlichen gemeinnützigen
Berichtes; - Feststellung des Jahresbudgets – darunter
die Höhe des Mitgliedsbeitrages; - Annahme des Berichtes
über die Durchführung des Budgets; - Feststellung des
Arbeitsplanes des Verbandes, Annahme des Berichtes über seine
Durchführung; - Initiierung zur Entstehung oder Änderung
solchen Gesetzes, das die Lage und die Interessenerfüllung
der in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád
lebenden Ungarndeutschen erheblich beeinflusst; - Feststellung
von regelmäßigen Honoraren; - Eintritt in einen
anderen Selbstverwaltungsverband, in eine internationale
Organisation, oder der Beschluss über die Auflösung des
Verbandes; - Fällung von Beschlüssen über
Ausschluss sowie Disziplinarverfahren; - Annahme der Regelung
über Disziplinarverfahren.
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2.
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Vorstand
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2.a.
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Das
geschäftsführende Gremium des Verbandes ist der
Vorstand. Der Vorstand hat 7 Mitglieder, der aus dem
Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden und 4 Mitgliedern
besteht, die von der Vollversammlung gewählt werden. Darf
niemand Mitglied des Vorstandes werden, wenn er mindestens ein
Jahr lang einen leitenden Posten bei gemeinnützigen
Organisationen hatte in den letzten zwei Jahren vor ihrer
Auflösung, die aufgrund des Gesetzes über die
Steuerleistung ihre Landesschuldungen nicht bezahlt hatten. Diese
Regelung über die Unvereinbarkeit besteht zwei Jahre lang
nach Auflösen der gemeinnützigen Organisation. Das
Mitglied des Vorstandes, oder die dazu nominierte Person ist
verpflichtet, alle gemeinnützigen Organisationen im Voraus zu
informieren, dass sie einen solchen Posten auch in einer anderen
gemeinnützigen Organisation erfüllt. Das
Mitglied des Vorstandes darf nur ungarischer Staatsangehörige
sein, falls ihm die Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten
nicht verboten wurde.
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2.b.
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Das
Mandat des Vorstandes dauert bis zur konstituierenden Sitzung der
neuen Vollversammlung.
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2.c.
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Der
Vorstand organisiert seine Arbeit aufgrund seines Arbeitsplanes
(auf die Programme der Gemeinden bauend), hält jährlich
mindestens vier Sitzungen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden
einberufen. Die Vorstandsmitglieder und die eingeladenen Gäste
müssen mindestens 8 Tage vor der Sitzung schriftlich
benachrichtigt werden, mit Angabe des Zeitpunkts, des Ortes und
der Tagesordnungspunkte. Die Einladung muss auch auf dem
Anschlagbrett des Sitzes ausgehängt werden. Die
Vorstandssitzungen sind öffentlich.. Ständige
eingeladene Gäste – mit beratungsrecht - sind die
Vorsitzenden der Ausschüsse. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hält der
Vorstand innerhalb von 8 Tagen, mit den selben
Tagesordnungspunkten eine außergewöhnliche Sitzung. Er
fällt ihre Beschlüsse mit offener Abstimmung, mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit muss über den
Vorschlag solange erneut abgestimmt werden, bis die einfache
Mehrheit festzustellen ist. Bei der Fällung des
Beschlusses des Vorstandes darf jene Person nicht teilnehmen, die
oder deren naher Angehörige, deren Lebenspartner (im
Weiteren: Angehörige) durch den Beschluss a) von Pflicht
oder Verantwortung erhoben wird, oder b) irgendwelche andere
Bevorzuge bekommt, oder im abzuschließenden
Rechtsangelegenheit sonst interessiert ist. Es sind nicht als
Bevorzuge betrachten die von der gemeinnützigen Organisation
im Rahmen von den zweckgebundenen Dienstleistungen von jeden in
Anspruch nehmenden nichtfinanziellen Leistungen, sowie die der
Satzung entsprechenden zweckgebundenen Leistungen der Organisation
ohne Erwerbscharakter, die an die Mitglieder, anhand der
Mitgliedschaft geleistet werden.
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2.d.
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Kompetenz
und Aufgabenbereiche des Vorstandes: - Feststellung seines
Arbeitsplanes und seiner Geschäftsordnung; - fertigt
jährlich einen Bericht und den gemeinnützigen Bericht,
die er schriftlich der Vollversammlung vorlegt; - kümmert
sich um die Erfüllung der wirtschaftlichen und
administrativen Aufgaben; - kümmert sich um die Führung
von Verzeichnissen; - Feststellung der Regelungen der Funktion
des Verbandes; - übt Einverständnisrecht aus bei der
Ernennung des Leiters des Regionalbüros; - organisieren
von Informierung, Aufarbeitung und Weiterleitung von
Informationen; - Einberufen der Vollversammlung, Vorbereiten
ihrer Beschlüsse; - Koordinieren der Arbeit der
Ausschüsse; - Hilfeleistung in den Kompetenzen der
Landesselbstverwaltung in den Komitaten Bács-Kiskun und
Csongrád (Ausüben der Kompetenz bei übertragener
Kompetenz); - Kontakt mit Selbstverwaltungen sowie mit
fachlichen und zivilen Organisationen auf örtlicher Ebene und
Komitatsebene; - Organisieren der Durchführung der
Beschlüsse der Vollversammlung; - Einberufen der
Elektorenversammlung des Komitats; - Feststellung der
Elektorenbezirke.
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2.e.
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Der
Vorstand berichtet der Vollversammlung regelmäßig über
seine Tätigkeit. Verfährt in allen Anliegen, in denen
ihn die Vollversammlung bevollmächtigt.
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2.f.
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Die
Mitglieder des Vorstandes können die Kosten ihrer
Aufgabenerfüllung beanspruchen.
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3.
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Vorsitzender
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3.a.
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Der
Verband wählt seinen Vorsitzenden, der der leitende
Würdenträger des Verbandes ist, aus den Mitgliedern der
Vollversammlung auf die Dauer bis zur neuen konstituierenden
Sitzung. Der Vorsitzende erfüllt seine Arbeit im
freiwilligen Arbeitseinsatz, die Vollversammlung kann für ihn
einen regelmäßigen Honorar und Kostenerstattung
feststellen.
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3.b.
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Aufgaben
des Vorsitzenden: - Vertreten des Verbandes und Leitung seiner
Arbeit; - Vorschlag von Personen zu stellvertretenden
Vorsitzenden; - Einberufen und Führung der Sitzungen der
Vollversammlung und des Vorstandes; - Organisieren der
Tätigkeit des Verbandes; - Verantwortung für die
Durchführung der Beschlüsse der Gremien; -
regelmäßiger Bericht dem Vorstand sowie über die
jährliche Tätigkeit der Vollversammlung; -
Entscheidung in Angelegenheiten, die von der Vollversammlung
und/oder vom Vorstand in seine Kompetenz übertragen wurden; -
Verantwortung für die Wirtschaftung und die Durchführung
des Budgets des Verbandes. Übt Anweisungsrecht aus.
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4.
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Aufgaben
des stellvertretenden Vorsitzenden: - der Vorsitzende darf mit
Einverständnis des Vorstandes einige seiner Kompetenzen,
Aufgaben an einen stellvertretenden Vorsitzenden übertragen; -
der Vorsitzende wird bei seiner Verhinderung durch einen von ihm
beauftragten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; - bei
anhaltender Verhinderung des Vorsitzenden – in seiner
unverfügbaren Lage – erfüllt übergangsweise
der vom Vorstand beauftragte stellvertretende Vorsitzende die
Aufgaben des Vorsitzenden; - der Vorstand kann für die
stellvertretenden Vorsitzenden extra Aufgaben feststellen; -
die Arbeit der Fachausschüsse werden aufgrund des Beschlusses
des Vorstandes von den stellvertretenden Vorsitzenden
beaufsichtigt.
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VII.
Ausschüsse des Verbandes
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VII/1.
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Kontrollausschuss
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1.a.
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Der
Kontrollausschuss ist das Aufsichtsgremium des Verbandes. Die
Vollversammlung wählt auf die Dauer bis zur neuen
konstituierenden Sitzung einen dreiköpfigen
Kontrollausschuss. Der Vorsitzende und die zwei Mitglieder des
Ausschusses müssen aus den Mitgliedern der Vollversammlung
gewählt werden. Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen
nicht sein: a) die Vorstandsmitglieder; b) jene Personen,
die mit der gemeinnützigen Organisation außer dieses
Auftrages bei der Ausübung einer anderen Tätigkeit in
Arbeitsverhältnis stehen; c) jene, die zweckgebundene
Dienstleistungen vom Verband bekommen – ausgenommen die von
jeden ohne Regelung in Anspruch nehmenden nichtfinanziellen
Leistungen, und die der Satzung entsprechenden zweckgebundenen
Leistungen anhand der Mitgliedschaft. d) sowie die nahen
Angehörigen der in den Punkten a) - c) erwähnten
Personen. Das Mitglied des Kontrollausschusses, oder die dazu
nominierte Person ist verpflichtet, alle gemeinnützigen
Organisationen im Voraus zu informieren, dass sie einen solchen
Posten auch in einer anderen gemeinnützigen Organisation
erfüllt. Das Mitglied des Kontrollausschusses darf nur
ungarischer Staatsangehörige sein, falls ihm die Teilnahme an
öffentlichen Angelegenheiten nicht verboten wurde.
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1.b.
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Aufgabenbereich
und Kompetenz des Kontrollausschusses: - kontrolliert die
Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung; -
kontrolliert die satzungsmäßige Tätigkeit des
Verbandes, das Einhalten der finanziellen Wirtschaftsordnung.
Dabei kann er von den leitenden Würdenträgern einen
Bericht, von den Arbeitnehmern der Organisation Information oder
Aufklärung verlangen. - darf in die Buchhaltung und
Dokumente der gemeinnützigen Organisation einsehen, kann
diese überprüfen. - kontrolliert die Bezahlung der
Mitgliedsbeiträge oder Förderungen, die Durchführung
des Budgets. Der Kontrollausschuss
ist verpflichten das zuständige Gremium zu benachrichtigen
und muss die Einberufung seiner Sitzung initiieren, wenn er
Kenntnis hat über - Rechtswidrigkeit in der Tätigkeit
des Verbandes oder über einen Vorfall (Versäumnis), der
die Interessen der Organisation erheblich gefährdet, dessen
Aufhebung oder Verhinderung eventuell Minderung der Auswirkungen
den Beschluss des zuständigen Gremiums vorschreibt, -
Auftauchen von einer Tatsache der Verantwortung von den leitenden
Würdenträger. Das zuständige Gremium muss auf
Initiative des Kontrollausschusses – innerhalb von 30 Tagen
nach Einreichen – einberufen werden. Wenn das zuständige
Gremium die zutreffenden Maßnahmen zur Herrichtung der
gesetzesmäßigen Tätigkeit nicht durchführt,
ist der Kontrollausschuss verpflichtet, fristlos das Organ der
gesetzmäßigen Aufsicht zu benachrichtigen. Der
Kontrollausschuss berichtet über seine Tätigkeit der
Vollversammlung, ist nur ihr verantwortlich. Beschließt
selber über seine Geschäftsordnung. Der
Kontrollausschuss hält seine Sitzungen nach Bedarf, aber
jährlich mindestens einmal. Der
Kontrollausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse fällt er in
öffentlicher Abstimmung, mit einfacher Mehrheit. Bei
Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von 8 Tagen eine
außerordentliche Sitzung einberufen.
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2.
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Fachausschüsse Die
Vollversammlung kann zur effektiveren Erfüllung ihrer
Aufgaben ständige oder provisorische Ausschüsse
gründen. Mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder
müssen von den ungarndeutschen Vertretern gewählt
werden. Sie beschließen selber über ihre
Geschäftsordnung.
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VIII.
Wirtschaftsregelungen des Verbandes
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VIII/1.
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Der
Verband wirtschaftet laut des von der Vollversammlung
verabschiedeten Budgets – aufgrund der Rechtsregelungen zur
Wirtschaftung der gemeinnützigen Organisationen.
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2.
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Einnahmen,
Quellen des Verbandes: - Mitgliedsbeiträge; - Zuschüsse
der unterstützenden Mitglieder; - Unterstützung sowie
Spende für die gemeinnützigen Ziele oder zur Deckung der
Kosten; - Anbietungen von rechtlichen und natürlichen
Personen; - Unterstützung aus dem Staatsbudget –
Landesselbstverwaltung der Ungarndeutschen; - Ertrag von
übergebenem Vermögen; - eigene Einnahmen (die sein
können: aus der gemeinnützigen und zweckgebundenen sowie
Unternehmenstätigkeit, darüber hinaus die Einnahmen der
Investitionen)
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3.
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Der
Verband verwaltet sein Finanzvermögen auf einem gesonderten
Konto. Unternehmenstätigkeit darf er nur im Interesse der
Verwirklichung seiner gemeinnützigen Ziele, diese nicht
gefährdend, führen. Die durch seine Wirtschaftung
erzielten Gewinne teilt er nicht auf, verwendet sie für seine
in der Satzung festgelegte Tätigkeit. Über die
Einnahmen und Ausgaben der zweckgebundenen Tätigkeit sowie
der Unternehmenstätigkeit muss ein gesondertes Verzeichnis
geführt werden. Der Verband darf der verantwortlichen
Person, dem Förderer sowie den Angehörigen dieser
Personen keine zweckgebundenen Leistungen geben –
ausgenommen die von jeden ohne Regelung in Anspruch nehmenden
Leistungen, sowie die Leistungen der zivilen Organisation, die
aufgrund der Satzung an die Mitglieder, anhand der Mitgliedschaft
geleistet werden. Der Verband ist für seine Schulden nur
mit seinem eigenen Vermögen verantwortlich. Die Mitglieder,
unterstützende Mitglieder sind mit ihrem Vermögen für
die Schulden des Verbandes nicht verantwortlich. Bei der
Auflösung des Verbandes geht das Vermögen an die
Landesselbstverwaltung der Ungarndeutschen.
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IX.
Sonstige Verordnungen
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IX/1.
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Die
Vollversammlung darf zur effektiveren Personalarbeit Bezirke
bilden.
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2.
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Über
die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes muss ein
Protokoll geführt werden, das vom Vorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer
beglaubigt wird. Das Protokoll enthält das Wesentlichste der
Äußerungen; wortwörtlich, mit laufender Zahl die
gefällten Beschlüsse, mit Angabe des Ergebnisses der
Abstimmung. Die Beschlüsse müssen den Mitgliedern der
betroffenen Gremien innerhalb von 8 Tagen zugeschickt werden,
sowie auf dem Anschlagsbrett am Sitz für 30 Tage ab
Bekanntgabe ausgehängt werden.
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3.
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Es
ist über die Beschlüsse des Vorstandes und der
Vollversammlung ein abgesondertes Verzeichnis zu führen. Das
Verzeichnis enthält wortwörtlich die gefällten
Beschlüsse, jährlich mit laufender Nummer, mit Angabe
der Zahl der Befürworter und Gegner, - sowie falls der
Vorstand oder die Vollversammlung über die Verordnung einer
namentlichen Abstimmung beschließt, so auch die Namen der
Befürworter und Gegner, - die Geltung des Beschlusses, und
den Namen des Verantwortlichen für die Durchführung.
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4.
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In
die Dokumente und Berichte über die Tätigkeit des
Verbandes kann man an seinem Sitz einsehen. Über diese kann
jeder, auf eigene Kosten, Kopien fertigen.
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5.
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Der
gemeinnützige Bericht enthält: - den Bericht der
Buchhaltung, - die Verwendung der Fördermittel des
Budgets, - die Höhe der Förderung vom Gremium
des zentralen Budgets, vom abgesonderten staatlichen Fond, von der
örtlichen Selbstverwaltung, von der örtlichen
Minderheitenselbstverwaltung, von der Vereinigung der örtlichen
Selbstverwaltungen, von der Krankenversicherung, und von ihren
Gremien, - den Nachweis über die Verwendung des Vermögens
des Verbandes, - den Nachweis über die zweckgebundenen
Förderungen, - den Wert oder die Summe der Förderungen
an die leitenden Würdenträger, - den kurzen
inhaltlichen Bericht über die gemeinnützige Tätigkeit.
In diesen Bericht darf jeder am Sitz des Verbandes einsehen,
sowie auf eigene Kosten darüber Kopien fertigen.
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6.
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Die
zweckgebundenen Dienstleistungen des Verbandes sind öffentlich.
Der Verband informiert über seine Dienstleistungen an seinem
Sitz auf dem Anschlagbrett, durch örtliche oder regionale
Medien, sowie den Mitgliedern durch Rundschreiben.
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7.
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Der
Verband löst sich auf, wenn - die Auflösung von den
Mitgliedern beschlossen wird; - das Gericht ihn auflöst.
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8.
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Bei
Fragen, die in dieser Satzung nicht geregelt wurden, sind die
gültigen Rechtsregelungen maßgebend.
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Baja, den 12.
April 2007
Franz Schőn
Vorsitzender
Die
Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung am 4. März 1995
angenommen.
Die Satzung wurde – zuerst – am 27.
November 1998 einstimmig von der Vollversammlung geändert.
Die
Satzung wurde – zum zweiten Mal – am 29. Januar 1999
einstimmig von der Vollversammlung geändert.
Die Satzung
wurde – zum dritten Mal – am 26. November 1999 einstimmig
von der Vollversammlung geändert.
Die Satzung wurde –
zum vierten Mal – am 8. Dezember 2000 einstimmig von der
Vollversammlung geändert, zur Einstufung des Verbandes als
gemeinnützige Organisation .
Die Satzung wurde – zum
fünften Mal – am 23. Februar 2001 einstimmig von der
Vollversammlung geändert, zur Einstufung des Verbandes als
gemeinnützige Organisation .
Die Satzung wurde – zum
sechsten Mal – am 24. Juni 2005 einstimmig von der
Vollversammlung geändert.
Die Satzung wurde – zum
siebten Mal – am 12. April 2007 einstimmig von der
Vollversammlung geändert.
Aufgrund
des Beschlusses des Gerichtes des Komitats Bács-Kiskun vom 28.
Februar 2001 hat der Verband die Rechtsstellung der
Gemeinnützigkeitsstufe.