Verband der Deutschen Minderheitenselbstverwaltungen

des Komitats Bács-Kiskun

Satzung



I. Allgemeine Verordnungen

I/1.

Name: Német Kisebbségi Önkormányzatok Bács-Kiskun megyei Szövetsége
Verband der Deutschen Minderheitenselbstverwaltungen des Komitates Bács-Kiskun


Sitz: 6500 Baja, Szabadság u. 23.


Stempel: kreisförmig (Name des Verbandes zweisprachig in Kreisform – mit Erlaubnis – mit dem Wappen des Komitates.)

2.

Der Verband ist eine selbständige rechtliche Person, eine zivile Organisation mit gemeinnütziger Tätigkeit. Ihre Tätigkeit wird laut der Gesetze LXXVII/1993. über die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten, II/1989. über Vereinsrecht, CLVI/1997. über die gemeinnützigen Organisationen und laut anderen zutreffenden Gesetze und Verordnungen ausgeübt.

3.

Gemeinnützige Tätigkeit des Verbandes: Tätigkeit zur Befriedigung der gemeinsamen Interessen der Gesellschaft und des Individuums, in Zusammenhang mit den ungarländischen nationalen und ethnischen Minderheiten. Es wird nicht ausgeschlossen, dass außer den Mitgliedern auch andere die gemeinnützigen Dienstleistungen bekommen.

4.

Der Verband ist unabhängig von Parteien, bietet ihnen keine materiellen Förderungen. Übt keine direkte parteipolitische Tätigkeit aus. Stellt und unterstützt keine Abgeordneten.


II. Ziel des Verbandes



Die umfassende Vertretung, der Schutz, die zur Geltung Machung und Hilfeleistung zur gesellschaftlichen-politischen-kulturellen Strebungen der in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád lebenden Ungarndeutschen.


III. Aufgaben des Verbandes


III/1.

Betrachtet die Lage der Ungarndeutschen und die Geltung der Minderheitenrechte in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád.

2.

Unterstützt und Koordiniert die gesellschaftlichen-politischen-kulturellen Strebungen der Ungarndeutschen in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád.

3.

Hilft den Minderheitenselbstverwaltungen und Minderheitengesellschaften bei ihrer Tätigkeit.

4.

Organisiert die Kontakte zwischen den Minderheitenselbstverwaltungen, sichert den Informationszufluss.

5.

Hilft in der Ausübung der Kompetenz der Landesselbstverwaltung der Ungarndeutschen in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád. (Bei Beauftragung übt er ihre Kompetenzen aus.)

6.

Übt eine Interessenvermittlung in der Vertretung der Minderheitenselbstverwaltungen in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongád sowie auf Landesebene aus.

7.

Stellt den Rahmen zur Zusammenarbeit mit anderen Selbstverwaltungen und fachlichen Organisationen, zivilen Organisationen und Bildungsinstitutionen.

8.

Initiiert und wirkt mit beim Organisieren der Informierung und Bildung der Minderheitenselbstverwaltungen.

9.

Koordiniert und organisiert die ungarndeutschen Veranstaltungen, Foren, wissenschaftlichen Tagungen in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád.

10.

Hilft beim Zustandekommen und bei der Pflege der Partnerschaften in Deutschland.

11.

Die in den III/1-10. Punkten verfassten Aufgaben übt er gemeinsam mit der Deutschen Selbstverwaltung des Komitats Bács-Kiskun aus.


IV. Mitgliedschaft des Verbandes


IV/1.

Der Verband hat ordentliche und unterstützende Mitglieder. Der Beitritt in den Verband ist freiwillig.

2.

Mitglied des Verbandes darf jene Deutsche Minderheitenselbstverwaltung in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád werden, die die Satzung des Verbandes annimmt, in seiner Arbeit mitwirkt und den Mitgliedsbeitrag bezahlt.

3.

Unterstützende Mitglieder dürfen jene natürlichen und rechtlichen Personen werden, die sich in einer schriftlichen Erklärung zur moralischen und finanziellen Unterstützung des Verbandes verpflichten, zur Verwirklichung der Ziele beitragen.

4.

Die Mitgliedschaft wird aufgehoben
- beim Austreten;
- beim Ausschließen mit Vollversammlungsbeschluss, laut der in der Disziplinarverordnung stehenden Regelungen;
- mit dem Tod der natürlichen Person, mit der Auflösung der rechtlichen Person.


V. Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder


V/1.

Die Rechte der ordentlichen Mitglieder des Verbandes:
- darf teilnehmen bei den Bestimmungen der Ziele, Aufgaben des Verbandes, bei der Herausbildung seiner Organisation, bei Fällung von Beschlüssen;
- sein Vertreter hat Wahlrecht und ist wählbar in die Gremien und als Würdenträger des Verbandes;
- kann die Mitwirkung und Hilfe des Verbandes bei Interessenvertretung beanspruchen;
- kann die Leistungen des Verbandes in Anspruch nehmen;
- dürfen die Veranstaltungen des Verbandes regelmäßig besuchen, dürfen an den organisierten Programmen teilnehmen;
- können vor Gericht – innerhalb von 30 Tagen nach Erfahren – den gesetzeswidrigen Beschluss irgendeines Gremiums des Verbandes anfechten. Der Einspruch gegen den Beschluss hindert nicht die Durchführung des Beschlusses, das Gericht aber kann die Durchführung im begründeten Fall aufheben.

2.

Die Pflichte der ordentlichen Mitglieder des Verbandes:
- die Erfüllung der Aufgaben aufgrund von Gesetzen und anderen Verordnungen auf hohem fachlichem Niveau;
- im Interesse der Verwirklichung der Ziele des Verbandes die regelmäßige Teilnahme in der Arbeit der Gremien des Verbandes;
- die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages, die Reicherung des Vermögens des Verbandes.

3.

Die unterstützenden Mitglieder der Verbandes
- dürfen mit Beratungsrecht in der Arbeit der Vollversammlung teilnehmen;
- können die Leistungen des Verbandes in Anspruch nehmen;
- können die Verwirklichungen der Ziele mit ihren Vorschlägen und Meinungen unterstützen.
Die unterstützenden Mitglieder sind verpflichtet, über die moralische und finanzielle Unterstützung hinaus ihre freiwillig angenommenen Aufgaben restlos zu erfüllen.


VI. Aufbau und Funktion des Verbandes


VI/l.

Vollversammlung

1.a.

Das höchste Gremium des Verbandes ist die Vollversammlung. Die Vollversammlung ist die Gesamtheit der von den Minderheitenselbstverwaltungen mit ordentlicher Mitgliedschaft delegierten Vertreter, sowie die in die Vollversammlung der Landesselbstverwaltung der Ungarndeutschen gewählten Vertreter aus den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád.


Delegierung:

bis 5 Vertreter pro Minderheitenselbstverwaltung 1 Person;
über 5 Vertreter pro Minderheitenselbstverwaltung 2 Personen.

1.b.

Das Mandat der Vertreter ist für einen Selbstverwaltungszyklus gültig. Die Vollversammlung erfüllt ihre Aufgabe, übt ihre Kompetenz aus bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Gremiums.

1.c.

Die Vollversammlung muss nach Bedarf, aber mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung der Vollversammlung muss mindestens 8 Tage vor der Sitzung schriftlich den Mitgliedern der Vollversammlung zugeschickt werden, sowie am Sitz des Verbandes auf dem Anschlagbrett ausgehängt werden. Die Einladung enthält den Zeitpunkt, den Ort der Sitzung sowie die Tagesordnungspunkte. Die Vollversammlung muss auch in dem Fall einberufen werden, wenn eindrittel der Mitglieder es schriftlich, mit Angabe des Zieles initiieren. Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich.

1.d.

Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die wegen Beschlussunfähigkeit ausgebliebene Vollversammlung muss innerhalb von 15 Tagen mit den selben Tagesordnungspunkten erneut einberufen werden, die unabhängig von den erschienenen Mitgliedszahl beschlussfähig ist, falls in der Originaleinladung über den Ausgang des Versäumnisses die Mitglieder darüber informiert wurden.

1.e.

Die Vollversammlung fällt ihre Beschlüsse meistens in öffentlicher Abstimmung. Bei Stimmengleichheit muss über den Vorschlag solange erneut abgestimmt werden, bis die einfache Mehrheit festzustellen ist.
Die Wahl der Würdenträger verläuft durch geheime Stimmzettelabgabe, mit qualifizierter Mehrheit.

Die Nominierung der Würdenträger (Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzenden, Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Ausschüsse) ist öffentlich. Nominiert ist, wer von mehr als eindrittel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird.
Bei der Fällung des Beschlusses darf jene Person nicht teilnehmen, die oder deren naher Angehörige, deren Lebenspartner (im Weiteren: Angehörige) durch den Beschluss
a) von Pflicht oder Verantwortung erhoben wird, oder
b) irgendwelche andere Bevorzuge bekommt, oder im abzuschließenden Rechtsangelegenheit sonst interessiert ist. Es sind nicht als Bevorzuge betrachten die von der gemeinnützigen Organisation im Rahmen von den zweckgebundenen Dienstleistungen von jeden in Anspruch nehmenden nichtfinanziellen Leistungen, sowie die der Satzung entsprechenden zweckgebundenen Leistungen der Organisation ohne Erwerbscharakter, die an die Mitglieder, anhand der Mitgliedschaft geleistet werden.

1.f.

In die ausschließliche Kompetenz der Vollversammlung gehören
- Annahme, Änderung der Satzung;
- Wahl und Rückruf des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und Vorstandsmitglieder des Verbandes;
- Feststellung der Ausschüsse, Wahl ihrer Mitglieder;
- Beurteilung der Arbeit der leitenden Gremien und der Würdenträger der Ausschüsse;
- Annahme des jährlichen gemeinnützigen Berichtes;
- Feststellung des Jahresbudgets – darunter die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
- Annahme des Berichtes über die Durchführung des Budgets;
- Feststellung des Arbeitsplanes des Verbandes, Annahme des Berichtes über seine Durchführung;
- Initiierung zur Entstehung oder Änderung solchen Gesetzes, das die Lage und die Interessenerfüllung der in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád lebenden Ungarndeutschen erheblich beeinflusst;
- Feststellung von regelmäßigen Honoraren;
- Eintritt in einen anderen Selbstverwaltungsverband, in eine internationale Organisation, oder der Beschluss über die Auflösung des Verbandes;
- Fällung von Beschlüssen über Ausschluss sowie Disziplinarverfahren;
- Annahme der Regelung über Disziplinarverfahren.

2.

Vorstand

2.a.

Das geschäftsführende Gremium des Verbandes ist der Vorstand.
Der Vorstand hat 7 Mitglieder, der aus dem Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden und 4 Mitgliedern besteht, die von der Vollversammlung gewählt werden.
Darf niemand Mitglied des Vorstandes werden, wenn er mindestens ein Jahr lang einen leitenden Posten bei gemeinnützigen Organisationen hatte in den letzten zwei Jahren vor ihrer Auflösung, die aufgrund des Gesetzes über die Steuerleistung ihre Landesschuldungen nicht bezahlt hatten. Diese Regelung über die Unvereinbarkeit besteht zwei Jahre lang nach Auflösen der gemeinnützigen Organisation
.
Das Mitglied des Vorstandes, oder die dazu nominierte Person ist verpflichtet, alle gemeinnützigen Organisationen im Voraus zu informieren, dass sie einen solchen Posten auch in einer anderen gemeinnützigen Organisation erfüllt.
Das Mitglied des Vorstandes darf nur ungarischer Staatsangehörige sein, falls ihm die Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten nicht verboten wurde.

2.b.

Das Mandat des Vorstandes dauert bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Vollversammlung.

2.c.

Der Vorstand organisiert seine Arbeit aufgrund seines Arbeitsplanes (auf die Programme der Gemeinden bauend), hält jährlich  mindestens vier Sitzungen.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Vorstandsmitglieder und die eingeladenen Gäste müssen mindestens 8 Tage vor der Sitzung schriftlich benachrichtigt werden, mit Angabe des Zeitpunkts, des Ortes und der Tagesordnungspunkte. Die Einladung muss auch auf dem Anschlagbrett des Sitzes ausgehängt werden. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich..
Ständige eingeladene Gäste – mit beratungsrecht - sind die Vorsitzenden der Ausschüsse.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hält der Vorstand innerhalb von 8 Tagen, mit den selben Tagesordnungspunkten eine außergewöhnliche Sitzung.
Er fällt ihre Beschlüsse mit offener Abstimmung, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit muss über den Vorschlag solange erneut abgestimmt werden, bis die einfache Mehrheit festzustellen ist.
Bei der Fällung des Beschlusses des Vorstandes darf jene Person nicht teilnehmen, die oder deren naher Angehörige, deren Lebenspartner (im Weiteren: Angehörige) durch den Beschluss
a) von Pflicht oder Verantwortung erhoben wird, oder
b) irgendwelche andere Bevorzuge bekommt, oder im abzuschließenden Rechtsangelegenheit sonst interessiert ist. Es sind nicht als Bevorzuge betrachten die von der gemeinnützigen Organisation im Rahmen von den zweckgebundenen Dienstleistungen von jeden in Anspruch nehmenden nichtfinanziellen Leistungen, sowie die der Satzung entsprechenden zweckgebundenen Leistungen der Organisation ohne Erwerbscharakter, die an die Mitglieder, anhand der Mitgliedschaft geleistet werden.

2.d.

Kompetenz und Aufgabenbereiche des Vorstandes:
- Feststellung seines Arbeitsplanes und seiner Geschäftsordnung;
- fertigt jährlich einen Bericht und den gemeinnützigen Bericht, die er schriftlich der Vollversammlung vorlegt;
- kümmert sich um die Erfüllung der wirtschaftlichen und administrativen Aufgaben;
- kümmert sich um die Führung von Verzeichnissen;
- Feststellung der Regelungen der Funktion des Verbandes;
- übt Einverständnisrecht aus bei der Ernennung des Leiters des Regionalbüros;
- organisieren von Informierung, Aufarbeitung und Weiterleitung von Informationen;
- Einberufen der Vollversammlung, Vorbereiten ihrer Beschlüsse;
- Koordinieren der Arbeit der Ausschüsse;
- Hilfeleistung in den Kompetenzen der Landesselbstverwaltung in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád (Ausüben der Kompetenz bei übertragener Kompetenz);
- Kontakt mit Selbstverwaltungen sowie mit fachlichen und zivilen Organisationen auf örtlicher Ebene und Komitatsebene;
- Organisieren der Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung;
- Einberufen der Elektorenversammlung des Komitats;
- Feststellung der Elektorenbezirke.

2.e.

Der Vorstand berichtet der Vollversammlung regelmäßig über seine Tätigkeit.
Verfährt in allen Anliegen, in denen ihn die Vollversammlung bevollmächtigt.

2.f.

Die Mitglieder des Vorstandes können die Kosten ihrer Aufgabenerfüllung beanspruchen.

3.

Vorsitzender

3.a.

Der Verband wählt seinen Vorsitzenden, der der leitende Würdenträger des Verbandes ist, aus den Mitgliedern der Vollversammlung auf die Dauer bis zur neuen konstituierenden Sitzung.
Der Vorsitzende erfüllt seine Arbeit im freiwilligen Arbeitseinsatz, die Vollversammlung kann für ihn einen regelmäßigen Honorar und Kostenerstattung feststellen.

3.b.

Aufgaben des Vorsitzenden:
- Vertreten des Verbandes und Leitung seiner Arbeit;
- Vorschlag von Personen zu stellvertretenden Vorsitzenden;
- Einberufen und Führung der Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes;
- Organisieren der Tätigkeit des Verbandes;
- Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Gremien;
- regelmäßiger Bericht dem Vorstand sowie über die jährliche Tätigkeit der Vollversammlung;
- Entscheidung in Angelegenheiten, die von der Vollversammlung und/oder vom Vorstand in seine Kompetenz übertragen wurden;
- Verantwortung für die Wirtschaftung und die Durchführung des Budgets des Verbandes. Übt Anweisungsrecht aus.

4.

Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden:
- der Vorsitzende darf mit Einverständnis des Vorstandes einige seiner Kompetenzen, Aufgaben an einen stellvertretenden Vorsitzenden übertragen;
- der Vorsitzende wird bei seiner Verhinderung durch einen von ihm beauftragten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten;
- bei anhaltender Verhinderung des Vorsitzenden – in seiner unverfügbaren Lage – erfüllt übergangsweise der vom Vorstand beauftragte stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden;
- der Vorstand kann für die stellvertretenden Vorsitzenden extra Aufgaben feststellen;
- die Arbeit der Fachausschüsse werden aufgrund des Beschlusses des Vorstandes von den stellvertretenden Vorsitzenden beaufsichtigt
.


VII. Ausschüsse des Verbandes


VII/1.

Kontrollausschuss

1.a.

Der Kontrollausschuss ist das Aufsichtsgremium des Verbandes.
Die Vollversammlung wählt auf die Dauer bis zur neuen konstituierenden Sitzung einen dreiköpfigen Kontrollausschuss.
Der Vorsitzende und die zwei Mitglieder des Ausschusses müssen aus den Mitgliedern der Vollversammlung gewählt werden.
Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen nicht sein:
a) die Vorstandsmitglieder;
b) jene Personen, die mit der gemeinnützigen Organisation außer dieses Auftrages bei der Ausübung einer anderen Tätigkeit in Arbeitsverhältnis stehen;
c) jene, die zweckgebundene Dienstleistungen vom Verband bekommen – ausgenommen die von jeden ohne Regelung in Anspruch nehmenden nichtfinanziellen Leistungen, und die der Satzung entsprechenden zweckgebundenen Leistungen anhand der Mitgliedschaft.
d) sowie die nahen Angehörigen der in den Punkten a) - c) erwähnten Personen.
Das Mitglied des Kontrollausschusses, oder die dazu nominierte Person ist verpflichtet, alle gemeinnützigen Organisationen im Voraus zu informieren, dass sie einen solchen Posten auch in einer anderen gemeinnützigen Organisation erfüllt.
Das Mitglied des Kontrollausschusses darf nur ungarischer Staatsangehörige sein, falls ihm die Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten nicht verboten wurde.

1.b.

Aufgabenbereich und Kompetenz des Kontrollausschusses:
- kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung;
- kontrolliert die satzungsmäßige Tätigkeit des Verbandes, das Einhalten der finanziellen Wirtschaftsordnung. Dabei kann er von den leitenden Würdenträgern einen Bericht, von den Arbeitnehmern der Organisation Information oder Aufklärung verlangen.
- darf in die Buchhaltung und Dokumente der gemeinnützigen Organisation einsehen, kann diese überprüfen.
- kontrolliert die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge oder Förderungen, die Durchführung des Budgets.

Der Kontrollausschuss ist verpflichten das zuständige Gremium zu benachrichtigen und muss die Einberufung seiner Sitzung initiieren, wenn er Kenntnis hat über
- Rechtswidrigkeit in der Tätigkeit des Verbandes oder über einen Vorfall (Versäumnis), der die Interessen der Organisation erheblich gefährdet, dessen Aufhebung oder Verhinderung eventuell Minderung der Auswirkungen den Beschluss des zuständigen Gremiums vorschreibt,
- Auftauchen von einer Tatsache der Verantwortung von den leitenden Würdenträger.
Das zuständige Gremium muss auf Initiative des Kontrollausschusses – innerhalb von 30 Tagen nach Einreichen – einberufen werden. Wenn das zuständige Gremium die zutreffenden Maßnahmen zur Herrichtung der gesetzesmäßigen Tätigkeit nicht durchführt, ist der Kontrollausschuss verpflichtet, fristlos das Organ der gesetzmäßigen Aufsicht zu benachrichtigen.

Der Kontrollausschuss berichtet über seine Tätigkeit der Vollversammlung, ist nur ihr verantwortlich. Beschließt selber über seine Geschäftsordnung.
Der Kontrollausschuss hält seine Sitzungen nach Bedarf, aber jährlich mindestens einmal
.
Der Kontrollausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse fällt er in öffentlicher Abstimmung, mit einfacher Mehrheit. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von 8 Tagen eine außerordentliche Sitzung einberufen.

2.

Fachausschüsse
Die Vollversammlung kann zur effektiveren Erfüllung ihrer Aufgaben ständige oder provisorische Ausschüsse gründen.
Mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder müssen von den ungarndeutschen Vertretern gewählt werden. Sie beschließen selber über ihre Geschäftsordnung.


VIII. Wirtschaftsregelungen des Verbandes


VIII/1.

Der Verband wirtschaftet laut des von der Vollversammlung verabschiedeten Budgets – aufgrund der Rechtsregelungen zur Wirtschaftung der gemeinnützigen Organisationen.

2.

Einnahmen, Quellen des Verbandes:
- Mitgliedsbeiträge;
- Zuschüsse der unterstützenden Mitglieder;
- Unterstützung sowie Spende für die gemeinnützigen Ziele oder zur Deckung der Kosten;
- Anbietungen von rechtlichen und natürlichen Personen;
- Unterstützung aus dem Staatsbudget – Landesselbstverwaltung der Ungarndeutschen;
- Ertrag von übergebenem Vermögen;
- eigene Einnahmen (die sein können: aus der gemeinnützigen und zweckgebundenen sowie Unternehmenstätigkeit, darüber hinaus die Einnahmen der Investitionen)

3.

Der Verband verwaltet sein Finanzvermögen auf einem gesonderten Konto.
Unternehmenstätigkeit darf er nur im Interesse der Verwirklichung seiner gemeinnützigen Ziele, diese nicht gefährdend, führen.
Die durch seine Wirtschaftung erzielten Gewinne teilt er nicht auf, verwendet sie für seine in der Satzung festgelegte Tätigkeit.
Über die Einnahmen und Ausgaben der zweckgebundenen Tätigkeit sowie der Unternehmenstätigkeit muss ein gesondertes Verzeichnis geführt werden.
Der Verband darf der verantwortlichen Person, dem Förderer sowie den Angehörigen dieser Personen keine zweckgebundenen Leistungen geben – ausgenommen die von jeden ohne Regelung in Anspruch nehmenden Leistungen, sowie die Leistungen der zivilen Organisation, die aufgrund der Satzung an die Mitglieder, anhand der Mitgliedschaft geleistet werden.
Der Verband ist für seine Schulden nur mit seinem eigenen Vermögen verantwortlich. Die Mitglieder, unterstützende Mitglieder sind mit ihrem Vermögen für die Schulden des Verbandes nicht verantwortlich.
Bei der Auflösung des Verbandes geht das Vermögen an die Landesselbstverwaltung der Ungarndeutschen
.


IX. Sonstige Verordnungen


IX/1.

Die Vollversammlung darf zur effektiveren Personalarbeit Bezirke bilden.

2.

Über die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes muss ein Protokoll geführt werden, das vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer beglaubigt wird. Das Protokoll enthält das Wesentlichste der Äußerungen; wortwörtlich, mit laufender Zahl die gefällten Beschlüsse, mit Angabe des Ergebnisses der Abstimmung. Die Beschlüsse müssen den Mitgliedern der betroffenen Gremien innerhalb von 8 Tagen zugeschickt werden, sowie auf dem Anschlagsbrett am Sitz für 30 Tage ab Bekanntgabe ausgehängt werden.

3.

Es ist über die Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung ein abgesondertes Verzeichnis zu führen.
Das Verzeichnis enthält wortwörtlich die gefällten Beschlüsse, jährlich mit laufender Nummer, mit Angabe der Zahl der Befürworter und Gegner, - sowie falls der Vorstand oder die Vollversammlung über die Verordnung einer namentlichen Abstimmung beschließt, so auch die Namen der Befürworter und Gegner, - die Geltung des Beschlusses, und den Namen des Verantwortlichen für die Durchführung.

4.

In die Dokumente und Berichte über die Tätigkeit des Verbandes kann man an seinem Sitz einsehen. Über diese kann jeder, auf eigene Kosten, Kopien fertigen.

5.

Der gemeinnützige Bericht enthält:
- den Bericht der Buchhaltung,
- die Verwendung der Fördermittel des Budgets,
- die Höhe der Förderung vom Gremium des zentralen Budgets, vom abgesonderten staatlichen Fond, von der örtlichen Selbstverwaltung, von der örtlichen Minderheitenselbstverwaltung, von der Vereinigung der örtlichen Selbstverwaltungen, von der Krankenversicherung, und von ihren Gremien,
- den Nachweis über die Verwendung des Vermögens des Verbandes,
- den Nachweis über die zweckgebundenen Förderungen,
- den Wert oder die Summe der Förderungen an die leitenden Würdenträger,
- den kurzen inhaltlichen Bericht über die gemeinnützige Tätigkeit.
In diesen Bericht darf jeder am Sitz des Verbandes einsehen, sowie auf eigene Kosten darüber Kopien fertigen.

6.

Die zweckgebundenen Dienstleistungen des Verbandes sind öffentlich. Der Verband informiert über seine Dienstleistungen an seinem Sitz auf dem Anschlagbrett, durch örtliche oder regionale Medien, sowie den Mitgliedern durch Rundschreiben.

7.

Der Verband löst sich auf, wenn
- die Auflösung von den Mitgliedern beschlossen wird;
- das Gericht ihn auflöst.

8.

Bei Fragen, die in dieser Satzung nicht geregelt wurden, sind die gültigen Rechtsregelungen maßgebend.



Baja, den 12. April 2007

Franz Schőn

Vorsitzender



Die Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung am 4. März 1995 angenommen.
Die Satzung wurde – zuerst – am 27. November 1998 einstimmig von der Vollversammlung geändert.
Die Satzung wurde – zum zweiten Mal – am 29. Januar 1999 einstimmig von der Vollversammlung geändert.
Die Satzung wurde – zum dritten Mal – am 26. November 1999 einstimmig von der Vollversammlung geändert.
Die Satzung wurde – zum vierten Mal – am 8. Dezember 2000 einstimmig von der Vollversammlung geändert, zur Einstufung des Verbandes als gemeinnützige Organisation .
Die Satzung wurde – zum fünften Mal – am 23. Februar 2001 einstimmig von der Vollversammlung geändert, zur Einstufung des Verbandes als gemeinnützige Organisation .
Die Satzung wurde – zum sechsten Mal – am 24. Juni 2005 einstimmig von der Vollversammlung geändert.
Die Satzung wurde – zum siebten Mal – am 12. April 2007 einstimmig von der Vollversammlung geändert.

Aufgrund des Beschlusses des Gerichtes des Komitats Bács-Kiskun vom 28. Februar 2001 hat der Verband die Rechtsstellung der Gemeinnützigkeitsstufe.